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Geförderte Beiträge
Zu den geförderten Beiträgen zählen geleistete Eigenbeiträge und die für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulagen, soweit sie den Höchstbetrag nach § 10a EStG nicht übersteigen, mindestens aber die gewährten Zulagen sowie die geleisteten Sockelbeträge im Sinne des § 86 Absatz 1 Satz 4 EStG.
Soweit Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags, für den keine Zulage beantragt wird oder der als weiterer Vertrag nicht mehr zulagebegünstigt ist (§ 87 Absatz 1 Satz 1 EStG), als Sonderausgaben im Sinne des § 10a EStG berücksichtigt werden, zählen diese Altersvorsorgebeiträge ebenfalls zu den geförderten Beiträgen.
Bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern (mittelbare Zulageberechtigung) gehören die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Absatz 1 EStG berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge sowie die für dieses Beitragsjahr zustehende Altersvorsorgezulage zu den geförderten Beiträgen.