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Bilanzierung (mittelbare Zusagen)
A. Allgemeines
Bei einer mittelbaren Zusage (vgl. hierzu mittelbare Versorgungszusage) sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zu, die bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht vom Arbeitgeber, sondern dem von dem Arbeitgeber ausgewählten Versorgungsträger an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebenen gezahlt werden.
Zur Finanzierung (Finanzierungsform) der späteren Leistungen hat der Arbeitgeber Beiträge an den mittelbaren Versorgungsträger zu entrichten. Diese stellen Aufwand dar und mindern den Gewinn.
B. Steuerbilanz
Gem. R6a Absatz 15 EStR darf keine Pensionsrückstellung gebildet werden, wenn die Versorgungsleistung über einen mittelbaren Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensions-/Unterstützungskasse oder Pensionsfonds) finanziert werden soll.
Die Beiträge zu dem mittelbaren Versorgungsträger sind nahezu unbegrenzt steuerlich abzugsfähig bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds während für Beiträge zu Unterstützungskassen detaillierte Vorschriften (§ 4d EStG) bestehen.
Während die Beiträge des Arbeitgebers für diesen in voller Höhe Betriebsausgaben darstellen, gibt es bei Direktversicherung, Pensionskasse bzw. Pensionsfonds detailliert...