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Ausfinanzierung Pensionsverpflichtungen
Besteht für den Arbeitgeber abgesehen von der Einstandspflicht kein Risiko, dass er aufgrund einer erteilten Versorgungszusage weitere Aufwendungen tätigen muss, so besteht eine Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen. Dies ist i. d. R. bei Zusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, rückgedeckten Unterstützungskassen und Direktzusagen mit Rückdeckungsversicherung gegeben, da die Leistungen im Rahmen des Versicherungsrechts mit vorsichtigen Annahmen von einer Versicherungsgesellschaft finanziert werden. Bei Direktzusagen und beim Pensionsfonds mit Nachschusspflicht ist eine Ausfinanzierung der Leistungen i. d. R. nicht gegeben, da der Arbeitgeber weiterhin das finanzielle Risiko (Kapitalmarktrisiko) trägt, das im Rahmen einer entsprechend gestalteten Vermögensanlage jedoch signifikant reduziert werden kann.