OFD Niedersachsen - S 2230 - 12 - St 282

Beanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen bei Land- und Forstwirten

Nach dem BStBl 1989 II S. 784) und vom (BStBl 1989 II S. 786) sind unbare Altenteilsleistungen bei einer erforderlichen Schätzung mit den Werten nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (bis 2006: Sachbezugsverordnung) anzusetzen. Diese betragen:


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vz
Vollbeköstigung ein Altenteiler
Sachaufwand * ein Altenteiler
Gesamt
2002
2.312,00 EUR
514,00 EUR
2.826,00 EUR
2003
2.350,00 EUR
522,00 EUR
2.872,00 EUR
2004
2.373,00 EUR
527,00 EUR
2.900,00 EUR
2005
2.403,00 EUR
534,00 EUR
2.937,00 EUR
2006
2.432,00 EUR
541,00 EUR
2.973,00 EUR
2007
2.460,00 EUR
547,00 EUR
3.007,00 EUR
2008
2.460,00 EUR
547,00 EUR
3.007,00 EUR
2009
2.520,00 EUR
560,00 EUR
3.080,00 EUR
2010
2.580,00 EUR
573,00 EUR
3.153,00 EUR
2011
2.604,00 EUR
578,00 EUR
3.182,00 EUR
2012
2.628,00 EUR
583,00 EUR
3.211,00 EUR


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VZ
Vollbeköstigung Altenteilerehepaar
Sachaufwand * Altenteilerehepaar
Gesamt
2002
4.161,00 EUR
925,00 EUR
5.086,00 EUR
2003
4.230,00 EUR
940,00 EUR
5.170,00 EUR
2004
4.271,00 EUR
949,00 EUR
5.220,00 EUR
2005
4.326,00 EUR
961,00 EUR
5.287,00 EUR
2006
4.378,00 EUR
973,00 EUR
5.351,00 EUR
2007
4.920,00 EUR
1.094,00 EUR
6.014,00 EUR
2008
4.920,00 EUR
1.094,00 EUR
6.014,00 EUR
2009
5.040,00 EUR
1.120,00 EUR
6.160,00 EUR
2010
5.160,00 EUR
1.146,00 EUR
6.306,00 EUR
2011
5.208,00 EUR
1.156,00 EUR
6.364,00 EUR
2012
5.256,00 EUR
1.166,00 EUR
6.422,00 EUR

* Hinweis zum Sachaufwand (s. Rundverfügung vom , Az. w. o.):

Unbare Altenteilsleistungen sind als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert beim Hofübernehmer abzugsfähig (BFH-Urteile vom 23. Mai und ). Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze. Wird ein Nachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel zu schätzen. Die o. g. ESt-Kartei gibt bei einer erforderlichen Schätzung die Werte für Vollbeköstigung, die nach der SvEV zu ermitteln sind (BFH a. a. O.), sowie für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten) vor. Bei den dort aufgeführten Werten handelt es sich ferner um Nichtbeanstandungsgrenzen, d. h. in deren Höhe kann i. d. R. eine Geltendmachung ohne weitere Nachweise durch den Steuerpflichtigen erfolgen.

In seinem rechtskräftigen hält es das NFG anstelle der Verwendung pauschalierter Werte für den Sachaufwand allerdings für sachgerecht, die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung im Verhältnis der Wohnflächen und die sonstigen Kosten (z. B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) nach der Zahl der Bewohner aufzuteilen.

Das NFG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass der BFH zwar die Werte der SachBezVO (ab 2007 ersetzt durch die SvEV) als geeigneten Schätzungsmaßstab bezeichnet habe und die Auffassung vertrete, dass Ausnahmen hiervon mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur zuzulassen seien, wenn die Anwendung der SachBezVO aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. Maßgeblich sei für den BFH die Erwägung gewesen, dass die amtlichen Sachbezugswerte auf statistischen Erhebungen beruhten, die das Verbrauchsverhalten in einem breiten Normalbereich abdeckten.

Die Bewertung unbarer Altenteilsleistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten setze nach Auffassung des NFG jedoch voraus, dass die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fassung der SachBezVO derartige Werte als Schätzungsmaßstab zur Verfügung stelle. Bis zum Jahr 1994 habe die SachBezVO in § 1 Abs. 1 für den Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung einen einheitlichen Betrag von zuletzt 610,00 DM monatlich ausgewiesen und habe für den Fall, dass freie Kost und Wohnung nur teilweise zur Verfügung gestellt worden seien, in § 1 Abs. 2 einen Aufteilungsmaßstab zur Verfügung gestellt, nach dem für Heizung 10 Prozent und für Beleuchtung 2 Prozent des Werts nach Absatz 1 anzusetzen gewesen seien. Seit 1995 habe die SachBezVO amtliche Sachbezugswerte hingegen nur noch für freie Kost (§ 1 SachBezVO) und freie Unterkunft (§ 3 SachBezVO) vorgesehen. Demgegenüber wären sonstige Sachbezüge, zu denen auch die im Streitfall zu bewertenden Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und sonstige Wohnnebenkosten gehörten, seit 1995 mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 6 SachBezVO in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung). Hiernach stünden für die Bewertung der von dem Kläger im Streitjahr erbrachten Altenteilsleistungen amtliche Sachbezugswerte als Schätzungsmaßstab nicht mehr zur Verfügung.

Entgegen der Auffassung des FA könnten die fehlenden amtlichen Sachbezugswerte nicht dadurch ersetzt werden, dass die zuletzt für das Jahr 1994 ausgewiesenen Werte für den übrigen Sachaufwand in späteren Jahren in demselben Verhältnis erhöht würden wie der Wert der Vollbeköstigung nach § 1 Abs. 1 SachBezVO. Eine solche Fortschreibung stünde nicht nur in Widerspruch dazu, dass sich der Verordnungsgeber bewusst dafür entschieden habe, die Werte für Heizung und Beleuchtung ab 1995 nicht mehr mit bundeseinheitlich festgelegten Beträgen, sondern mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, sondern könne sich – anders als die früheren amtlichen Sachbezugswerte – auch nicht mehr auf eine gesicherte statistische Datenbasis stützen.

Dieses Urteil ist nunmehr in allen Verfahren anzuwenden, in denen die Steuerpflichtigen belegmäßig nachgewiesene (– und zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil konkret trennbare –) Sachaufwendungen aus unbaren Altenteilsleistungen als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machen.

Bei flächengewogener Aufteilung müssen die Flächengrößenangaben der Altenteilerwohnung durch das FA nachvollzogen werden können. Sofern die Altenteiler nur Flächen im Haushalt des Hofübernehmers mitnutzen (z. B. nur ein eigenes Schlafzimmer mit Nutzungsrecht für Wohnzimmer und Küche usw. haben), kann insoweit allenfalls eine Aufteilung nach Köpfen erfolgen.

Eine Kombination aus Nichtbeanstandungswert des Sachaufwandes einerseits mit teilweise nachgewiesenen Aufwendungen andererseits ist nicht zu gewähren.

Ich bitte, das bisherige Karteiblatt § 13 EStG Nr. 1.4a (Kontroll-Nr. LuF 499) durch dieses Karteiblatt zu ersetzen.

OFD Niedersachsen v. - S 2230 - 12 - St 282

Fundstelle(n):
ESt-Kartei (LuF) NI § 13 EStG Karte 1.4a - LuF 500 -
AAAAE-01842