Steuerliche Behandlung des Schulschwimmens
Eine hoheitliche Nutzung eines Bades liegt vor, soweit es öffentlichen Schulzwecken dient (Schulschwimmen). Dabei spielt es keine Rolle, ob nutzende Schule und Bad in der Trägerschaft derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in der Trägerschaft verschiedener juristischer Personen des öffentlichen Rechts stehen. In letzterem Fall liegt eine Beistandsleistung vor (H 9 (Beistandsleistung) KStH).
Ertragsteuerrechtliche Behandlung bei Betrieben gewerblicher Art
Aufwendungen und Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit dem Schulschwimmen stehen, sind dem hoheitlichen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Hinsichtlich der AfA-Beträge ist es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht zu beanstanden, wenn die dem Bad zuzuordnenden Wirtschaftsgüter in vollem Umfang als Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art „Bad” behandelt werden und von den gesamten AfA-Beträgen außerhalb der Gewinnermittlung der Teil steuerlich neutralisiert wird, der auf das Schulschwimmen entfällt. Das ist der Anteil, der auch für die Aufteilung der laufenden Kosten maßgebend ist. Diese Vereinfachungsregelung hat zur Folge, dass bei einer Nutzungsänderung die Grundsätze des BStBl 2003 II S. 412, nicht zur Anwendung kommen. Die Vereinfachungsregelung ist aber nur anzuwenden, wenn das Schulschwimmen höchstens 50 v. H. der Gesamtnutzung des Bades ausmacht.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung bei Betrieben gewerblicher Art
Hat die juristische Person des öffentlichen Rechts das Bad vor dem angeschafft oder ist mit der Herstellung vor dem begonnen worden, konnte sie das Bad ihrem Unternehmen zuordnen und war unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 27 Abs. 16 UStG). Verwendet sie das Bad auch für das Schulschwimmen durch Schulen in ihrer Trägerschaft oder überlässt sie das Bad einem anderen Schulträger für das Schulschwimmen, liegt eine steuerbare und steuerpflichtige Wertabgabe vor (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Abschn. 2.11 Abs. 18 Satz 5 UStAE in der Fassung durch das . Das gilt unabhängig davon, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts das Bad einem anderen Schulträger unentgeltlich oder entgeltlich überlässt. Auch mit einer entgeltlichen Überlassung handelt sie nicht als Unternehmerin (s. o. Beistandsleistung), sodass das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sie verwendet das Bad durch die nichtunternehmerische Tätigkeit für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe sind die durch die Überlassung des Bades für das Schulschwimmen entstandenen Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Hat die juristische Person des öffentlichen Rechts das Bad nach dem angeschafft oder ist mit der Herstellung nach dem begonnen worden, liegt kein Fall der Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG vor. Nutzt die juristische Person des öffentlichen Rechts das Bad für das Schulschwimmen von Schulen in ihrer Trägerschaft oder überlässt sie es einem anderen Schulträger entgeltlich oder unentgeltlich, verwendet sie das Bad für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinn. Insoweit kann sie das Bad nicht ihrem Unternehmen zuordnen und ist nach § 15 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Abschn. 3.4 Abs. 5a Satz 3, Abschn. 15.6a Abs. 1 Satz 4 UStAE in der Fassung durch das . Abziehbar sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG nur die Vorsteuerbeträge, die auf die Verwendung für den öffentlichen Badebetrieb entfallen. Eine steuerbare Wertabgabe liegt nicht vor.
Ertragsteuerrechtliche Behandlung bei Eigengesellschaften
Bei Bädern, die im Eigentum einer kommunalen Eigengesellschaft stehen, gilt ertragsteuerrechtlich die Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG. Die Spartenbildung berührt jedoch nicht die Gewinnermittlung der Eigengesellschaft, insbesondere hat diese für die einzelnen Sparten keine getrennte Gewinnermittlung zu führen. Alle Aufwendungen einschließlich der AfA auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind lediglich rechnerisch sachgerecht nach dem jährlich maßgebenden Aufteilungsschlüssel (z. B. nutzerabhängiger oder zeitabhängiger Schlüssel) auf die Sparten „Schulschwimmen” und „öffentliches Bad” aufzuteilen. Änderungen beim Aufteilungsschlüssel bzw. den Zuordnungsverhältnissen führen weder zu Entnahmen oder Einlagen von oder in die jeweilige Sparte (vgl. Rn. 80 des BStBl 2009 I S. 1303). Berechnet eine Eigengesellschaft den Trägern der Schule die Nutzung für das Schulschwimmen, sind diese Einnahmen ebenfalls der Sparte „Schulschwimmen” zuzuordnen.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung bei Eigengesellschaften
Hat die Eigengesellschaft das Bad vor dem angeschafft oder ist mit der Herstellung vor dem begonnen worden, konnte sie das Bad ihrem Unternehmen zuordnen und war unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Überlässt sie das Bad einem Schulträger für das Schulschwimmen unentgeltlich, liegt eine steuerbare und steuerpflichtige Wertabgabe vor. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die durch die Überlassung des Bades für das Schulschwimmen entstandenen Ausgaben.
Überlässt sie das Bad entgeltlich, ist zu unterscheiden, ob der Schulträger Gesellschafter der Eigengesellschaft ist oder nicht. Ist er Gesellschafter, ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG zu ermitteln (Mindestbemessungsgrundlage). Ist der Schulträger nicht an der Eigengesellschaft beteiligt, unterliegt lediglich der gezahlte Betrag der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).
Hat die Eigengesellschaft das Bad nach dem angeschafft oder ist mit der Herstellung nach dem begonnen worden und überlässt sie es einem Schulträger für das Schulschwimmen unentgeltlich, verwendet sie das Bad auch für unternehmensfremde Zwecke. Vorsteuerbeträge sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG nach § 15 Abs. 1b UStG nur abziehbar, soweit sie auf die Verwendung für den öffentlichen Badebetrieb entfallen (Abschn. 15.6a Abs. 1 UStAE in der Fassung durch das . Eine steuerbare Wertabgabe liegt nicht vor (Abschn. 15.6a Abs. 3 Satz 4 UStAE in der Fassung durch das . Überlässt die Eigengesellschaft das Bad entgeltlich, ist sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn sie verwendet das Bad für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (Abschn. 15.2 Abs. 15a Satz 1 UStAE in der Fassung durch das . Bezüglich der Bemessungsgrundlage treten dieselben Folgen ein, wie bei der vor dem geltenden Rechtslage.
Die bisherige Karteikarte § 4 KStG Karte E 5 (Kontrollnummer 271) ist durch diese Karteikarte zu ersetzen.
Die Karteikarte § 4 Karte E 1 (Kontrollnummer 26) ist auszusondern.
OFD Niedersachsen v. - S 2706 - 219 - St 241S 7100 - 801 - St 171
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAE-01841