Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Hamburg, 318 O 254/08 vom OLG Hamburg, 11 U 188/09 vom
Gründe
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. , ZIP 2005, 769, 771; vom - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17).
Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
UAAAE-01669