Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Ravensburg vom
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten wegen Betruges in 80 Fällen schuldig sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Die Strafkammer hatte den Fall 81 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich beider Angeklagter von der Verfolgung ausgenommen. Mit der dementsprechenden Korrektur des Schuldspruchs entfallen auch die in den Urteilsgründen für den Fall 81 ausgesprochenen Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beim Angeklagten (UA S. 107) sowie in Höhe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten (UA S. 108). Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne diese Einzelstrafen in Anbetracht der weiteren 80 Einzelstrafen, beim Angeklagten in Höhe von zehn Monaten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei der Angeklagten in Höhe von sieben Monaten bis zu einem Jahr sechs Monaten niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen (beim Angeklagten fünf Jahre, bei der Angeklagten zwei Jahre und sechs Monate) verhängt hätte.
2.
Dass die Strafkammer den tatbestandlichen (Eingehungs-) Betrugsschaden in der Gesamthöhe der eingegangenen Verpflichtung der Auto(miet)käufer sieht (UA S. 102 f., 105) ist rechtsfehlerfrei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (, Rn. 10 ff.) und genügt den vom Bundesverfassungsgericht hierzu zunächst zum Vermögensnachteil bei der Untreue (, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn. 150 ff.) und nun entsprechend zur Bestimmung des tatbestandlichen Schadens beim Betrug (, 2 BvR 1857/10 - Rn. 170 ff.) gesetzten Maßstäben.
Fundstelle(n):
NAAAE-01654