BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 5/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Brandenburg, AGH I 10/09 vom

Gründe

I. Der Antragsteller war seit dem im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist mit Senatsbeschluss vom zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Antragsteller die Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses. Im Senatsbeschluss heiße es, er, der Antragsteller, habe nicht belegt, dass die Forderung, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt habe, bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides getilgt gewe-

sen sei. Richtig sei, dass er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am die entwerteten Schuldtitel im Original vorgelegt habe. Im Beschluss fehle weiter der Hinweis darauf, dass die Tilgung der Schuld, die am noch etwa 8.000 € betragen habe, in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am nachgewiesen worden sei.

II. 1. Ob im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 42 BRAO a.F. eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO in Betracht kommt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. AnwZ (B) 68/96, n.v.). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg, weil der Tatbestand des Beschlusses vom weder unrichtig noch unvollständig ist. Der Antragsteller hat seiner sofortigen Beschwerde keinerlei Belege beigefügt. Ob der Antragsteller die Tilgung bestimmter Forderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

2. Soweit der Antragsteller rügt, sein Vorbringen in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht berücksichtigt worden, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge statthaft und zulässig (§ 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen war unerheblich. Bereits der Anwaltsgerichtshof hat die Vorlage der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigungen im Termin am für unzureichend gehalten, weil der Zeitpunkt der Zahlungen nicht erkennbar gewesen sei, und den Antragsteller hierauf mit Beschluss vom hingewiesen. Im Termin am hat der Antragsteller lediglich die Kopie eines "Forderungskontos" vorgelegt, dem sich gerade nicht entnehmen lässt, dass die fragliche Forderung am nicht mehr bestand.

Fundstelle(n):
SAAAE-01622