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Zweifelsfragen zum Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 1 EStG
Einzelheiten zur Anwendung des § 15a EStG hat die Finanzverwaltung in R 15a EStR sowie H 15a EStH geregelt. Darüber hinaus hat die OFD Frankfurt/M. nun in einer Verfügung zu weiteren Zweifelsfragen Stellung genommen ( - St 213).
Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG). Abweichend davon ist ein Verlustausgleich oder -abzug jedoch zulässig, wenn der Gesellschafter im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft haftet (erweiterter Verlustausgleich aufgrund Außenhaftung; § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. mit § 171 Abs. 1 HGB).
Hierzu führt die OFD u. a. au...