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Gesamtnichtigkeit der bedingten Kapitalerhöhung bei Überschreiten des zulässigen Nennbetrags
Überschreitet der von der Hauptversammlung einer AG beschlossene Nennbetrag des bedingten Kapitals den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag i. S. des § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG, führt dies zur Gesamtnichtigkeit des die bedingte Kapitalerhöhung betreffenden Teils des Beschlusses. Nach dieser Norm darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. Im Anschluss ist auch die Eintragung einer bedingten Kapitalerhöhung i. H. des gesetzlich zulässigen Betrags trotz eines entsprechenden Antrags der Gesellschaft nicht zulässig. Das Registergericht hat in Anbetracht dieses Eintragungshindernisses nicht nur die ursprünglich angemeldete Satzungsänderung im Register zu Recht abgelehnt, so...