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Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern
Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung. Dieser Anspruch wird zwar grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung fällig ( NWB NAAAB-99678). Nach § 9 Satz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) kann der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse aber einen Vorschuss auf seine Vergütung entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Hierbei soll zum Vorschusszeitpunkt unter Berücksichtigung der §§ 1–3 InsVV nach dem Grundgedanken des Gebühren- und Vergütungsrechts das vergütet werden, was bislang an Verwalterleistung erbracht worden ist ( Eickmann/Prasser, in: Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, InsVV § 9 Rn. 12; Madert, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, InsVV § 9 Rn. 8). Die Festsetzung der Verg...