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Kündigung des Handelsvertretervertrags
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Kündigung des Handelsvertretervertrags
Soweit der Handelsvertretervertrag nicht durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Aufhebung endet, kommt eine Beendigung durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung in Betracht. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags ist im HGB gesetzlich geregelt. Die dort enthaltenen Regelungen gehen als Spezialvorschriften den allgemeinen Kündigungsregelungen aus dem BGB vor.
II. Ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags
1. Kündigungserklärung
Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertretervertrag kann ordentlich unter Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Länge der Kündigungsfrist ist gestaffelt nach der Vertragsdauer. Im ersten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, im zweiten Vertragsjahr zwei Monate und im dritten bis fünften Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren, also ab dem sechsten Jahr, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.
Vertragsdauer bedeutet das ununterbrochene Bestehen des Handelsvertretervertrags. Es kommt somit nicht auf die tatsächliche Tätigkeit als Handelsvertreter an.
Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig, sofern der Handelsvertretervertrag keine abweichende Vereinbarung vorsieht.
Die vorstehenden Kündigungsfristen können durch Vereinbarung verlängert, nicht jedoch verkürzt werden. Ebenso wenig darf die Kündigungsfrist für den Unternehmer kürzer sein als für den Handelsvertreter. Wird gleichwohl eine kürzere Frist für den Unternehmer im Handelsvertretervertrag vorgesehen, gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen richtet. Sie ist, sofern der Handelsvertretervertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht, formlos möglich und kann auch konkludent erfolgen. Wichtig ist nur, dass sie eindeutig ist.
2. Wirksamkeit der Kündigung
Bei der Kündigung des Handelsvertretervertrags sind die allgemeinen Kündigungsschranken zu berücksichtigen. Danach darf die Kündigung nicht sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich sein.
Die Kündigung eines Handelsvertreters kann trotz Einhaltung der Kündigungsfrist sittenwidrig sein, wenn die Kündigung wegen Weigerung des Handelsvertreters erfolgt.
3. Wirkung der Kündigung
Die Kündigung ist nach Zugang unwiderruflich, sie ist allerdings, wie sonstige Willenserklärungen auch, anfechtbar. Des Weiteren können ihre Wirkungen bis zum Vertragsende einvernehmlich aufgehoben werden. Wird ein bereits beendeter Handelsvertretervertrag vom Handelsvertreter mit Wissen des Unternehmers fortgesetzt, gilt der Handelsvertretervertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei unverzüglich widerspricht.
In der Zeit zwischen Ausspruch der Kündigung und Vertragsende darf der Unternehmer die vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte nicht insgesamt ablehnen und einem anderen Handelsvertreter zur Bearbeitung bestellen. Der gekündigte Handelsvertreter ist in der Regel zur Einführung seines Nachfolgers verpflichtet. Eine Freistellung des Handelsvertreters ist nur gegen Ausgleich des Verdienstausfalls zulässig.
Der Handelsvertretervertrag sollte diese Möglichkeit zugunsten des Unternehmers stets vorsehen, da nach Ausspruch der Kündigung die Gefahr besteht, dass der gekündigte Handelsvertreter Kunden zu Konkurrenzunternehmen mitnimmt.
Das Ende des Handelsvertretervertrags lässt das Recht des Handelsvertreters auf Provision für noch auszuführende Geschäfte unberührt. Unter Umständen hat der Handelsvertreter auch Anspruch auf Provision aus späteren, von ihm vorbereiteten Abschlüssen. Insoweit stehen ihm auch Auskunftsansprüche gegenüber dem Unternehmer zu. Des Weiteren kann dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch zustehen. Mit Beendigung des Vertrags muss der Handelsvertreter die ihm überlassenen Unterlagen , ihm überlassene Waren und seine Korrespondenz mit Kunden herausgeben.
4. Abweichende Vereinbarungen im Handelsvertretervertrag
Vereinbarungen über den Kündigungstermin sind möglich, sofern die Kündigungsfrist gewahrt bleibt. Zulässig ist es daher, wenn die Kündigung zur Monatsmitte oder nur auf das Quartalsende im Vertrag vorgesehen wird. Vereinbarungen über die Kündigungsfristen sind dagegen nur beschränkt möglich. Es darf auf keinen Fall zu einer Verkürzung der Kündigungsfristen kommen, auch nicht zugunsten des Handelsvertreters. Nach der Rechtsprechung soll dies auch während einer im Vertrag vereinbarten Probezeit gelten. Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist hingegen zulässig , auch in diesem Fall ist allerdings darauf zu achten, dass die Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter.