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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 63/11 EFG 2012 S. 1015 Nr. 11

Gesetze: EStG § 10d Abs. 2, AO § 163

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen – Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG als sachliche Unbilligkeit

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO.

  2. Zum Begriff der sachlichen Unbilligkeit der Erhebung einer Steuer.

  3. Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind Ermessensentscheidungen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden können.

  4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG) deren überschießende Wirkung in einer Vielzahl von Fallsituationen bewusst in Kauf genommen hat.

  5. Es kann eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen sein, wenn es durch die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bei gleichzeitiger Besteuerung verbleibenden Einkommens kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1015 Nr. 11
KÖSDI 2012 S. 17799 Nr. 3
StBW 2012 S. 155 Nr. 4
HAAAE-01536

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.01.2012 - 6 K 63/11

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