Offensichtlich unzutreffende Besteuerung durch den Abzug
pauschaler Kraftfahrzeugkosten als Werbungkosten
Leitsatz
1. Ein Abzug pauschaler
Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die
Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich (hier um
mehr als 3.000 EUR) übersteigt und auch die Kostenerstattung des Arbeitgebers
bereits die tatsächlichen Kosten überstiegen hat. Der Ansatz der Pauschale
führt in einem solchen Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.
2. Der Vorbehalt der offensichtlich
unzutreffenden Besteuerung gilt allgemein und ist nach den Gegebenheiten des
jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Auch für die prozentuale Abweichung
zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem pauschalierten
Werbungskostenansatz kann es keine von vorn herein festgelegte Freigrenze
geben.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 103 Nr. 3 UAAAE-01523
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Sächsisches FG, Urteil v. 23.01.2012 - 6 K 2097/08
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