Keine Stromsteuerfreiheit für während der Revision eines Kraftwerks verbrauchten Strom
Leitsatz
1. Der Strom, der vom Betreiber eines der Stromerzeugung dienenden Kraftwerks für infolge technischer Notwendigkeiten und
gesetzlicher Auflagen durchgeführte Revisionsarbeiten verbraucht wird (z. B. für Einschweißen neuer Kondensatorrohre, Transporte
durch Elektrostapler, Anheben von Behältern usw.), ist nicht von der Stromsteuer befreit.
2. Die Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i. V. m. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromstV setzt voraus, dass
der Strom unmittelbar in den Neben- und Hilfsanlagen der Stromerzeugungseinheit für den Stromerzeugungsvorgang im technischen
Sinne eingesetzt wird. Die Steuerfreiheit schließt daher nicht jeglichen von Kraftwerken benötigten Strom ein, dessen Verwendung
in irgendeinem mittelbaren Zusammenhang zum Stromerzeugungsprozess steht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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