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BVerfG | Grundrechtsberechtigung juristischer Personen aus EU-Staaten
Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG a. F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a. F. finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind.
Es handelt sich um einen Fall noch vor Inkrafttreten des MoMiG. Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren angeordnete wurde, ist eine im Jahre 2005 in der Rechtsform der société anonyme mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg gegründete Holdinggesellschaft. Seit Juni 2007 hält die Klägerin mit 63,7 % die Mehrheit der Geschäftsanteile der Schuldnerin, deren Gesellschaftskapital 28.657.082,50 € beträgt. Die Klägerin gewä...