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IWB 19/2000

Russische Föderation; | Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Durch eine Novelle zum Gesetz über die Umsatzsteuer (s. Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation Nr. 2/2000) wurden u. a. Waren festgelegt, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % (anstelle des Regelsatzes von 20 %) gilt. Darunter fallen Vieh und Geflügel, Fleisch und Fleischprodukte mit Ausnahme bestimmter Delikatessprodukte, Milch und Milchprodukte, Eier und Eierprodukte, Pflanzenöl und andere Pflanzenölkernprodukte, Margarine, Zucker und Sirup, Salz, Getreide einschließlich Futtergetreide und verschiedene Mischfuttersorten, Brot und Brotwaren, Kornprodukte wie Grütze, Mehl, Makkaroni, Lebendfisch und verschiedene Fischprodukte, Gemüse und Gemüseprodukte, Kartoffeln und Kartoffelprodukte, wildwachsende Früchte, Äpfel, Nüsse usw., Kindernahrungsmittel und Nahrungsmittel für...

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