BMF - IV D 3 - S 7117/11/10001 BStBl 2012 I S. 139

Umsatzsteuer; Änderung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – Anpassung der Abschnitte 3a.4 und 3a.14 UStAE

Bezug:

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Durch Artikel 23 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl. 2011 I S. 2592) wird § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG geändert. Danach ist der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen oder an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für Zwecke der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine USt-IdNr. erteilt worden ist, abweichend von § 3a Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet, wenn die Leistung ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Regelung trat mit Wirkung vom in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.4 und 3a.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2010 I S. 76, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „zum Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, wenn die Veranstaltungsleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird, vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 5.”

  2. In Abschnitt 3a.14 Abs. 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

    1§ 3a Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) oder an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 13 und 14), soweit die Leistung nicht für den privaten Bedarf des Personals der juristischen Person bestimmt ist. 2Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG und Abschnitt 3b.2), Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 11), Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG und Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Sätze 2, 3, 5 und 6) werden regelmäßig im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet, wenn sie tatsächlich ausschließlich dort in Anspruch genommen werden können.”

Diese Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

BMF v. - IV D 3 - S 7117/11/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 139
BB 2012 S. 286 Nr. 5
DB 2012 S. 204 Nr. 4
StB 2012 S. 105 Nr. 4
StBW 2012 S. 111 Nr. 3
UR 2012 S. 289 Nr. 7
UStB 2012 S. 43 Nr. 2
Ubg 2012 S. 133 Nr. 2
WPg 2012 S. 282 Nr. 5
XAAAE-01373