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Teilweise verfassungswidrige Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG
Finanzverwaltung regelt Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG auf Einlagen
Das BVerfG hatte die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nach § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) mit Beschluss vom - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BStBl 2011 II S. 86) teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das BMF hat nun die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf die Einlage wesentlicher Beteiligungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG geregelt.
Absenkung der Beteiligungsgrenze nach § 17 EStG
Mit dem StEnlG 1999/2000/2002 hatte der Gesetzgeber die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % abgesenkt. Die Neuregelung sollte auf alle Veräußerungsgeschäfte, die nach dem erfolgten, angewendet werden, so dass auch Beteiligungen erfasst werden, die nach der bei Erwerb geltenden Rechtslage als unwesentlich zu qualifizieren waren. Die Neuregelung verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am entstanden sind und nach der alten Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
Einlage einer wesentlichen Beteiligung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG ist die Einl...