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Gewinnzurechnung bei Auseinandersetzung einer Personengesellschaft
Verweigerte Gewinnausschüttung unter Berufung auf Zurückbehaltungsrechte
Der BFH hat entschieden, dass dem aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn auch dann anteilig persönlich zuzurechnen ist, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung mit der Begründung verweigern, der ausgeschiedene Gesellschafter schulde ihnen Schadenersatz in übersteigender Höhe; das gilt auch, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters der sog. Durchsetzungssperre unterliegt.
Problemstellung
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Bei Geld ist das der Zeitpunkt, zu dem dieses bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wird. Bei beherrschenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften nimmt der BFH den Zufluss sogar bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung an, weil sie es regelmäßig in der Hand haben, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. , nv).
Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht bei Personengesellschaften die Besonderheit, dass die Einkünfte unmittelbar von den Mitunternehmern er...