1. Zur Klageart bei Streitigkeiten über die Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
2. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB III bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes (vgl. ).
3.Das Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III endet mit dem Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III kraft Gesetzes, ohne dass es der Aufhebung ergangener Bescheide bedürfte. Auf Fragen des Vertrauensschutzes kommt es insoweit nicht an; auch die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist ausgeschlossen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-01354
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.11.2011 - L 3 AL 24/10
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