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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 KR 89/10

Gesetze: BGB § 242; SGB V § 275 Abs. 1 Buchst. c; SGB V § 39; SGB V § 69

Leitsatz

Leitsatz:

Die Korrektur einer Schlussrechnung durch das Krankenhaus ist auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Behandlung stattfand, möglich, wenn die Nachforderung über 100 Euro bzw. ab über 300 Euro liegt und mindestens 5 % des Ausgangswertes erreicht (Abgrenzung zur Entscheidung des -).

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAE-01353

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.11.2011 - L 5 KR 89/10

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