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Körperschaftsteuer; | beschränkte Steuerpflicht einer ungarischen Bau-Kapitalgesellschaft
(1) Die Begriffe der Bauausführungen bzw. des ständigen Vertreters als Voraussetzungen der (inländischen) beschränkten Steuerpflicht sind im DBA-Ungarn gegenüber dem deutschen Steuerrecht wesentlich eingeschränkt. (2) Mehrere Baustellen, von denen nur eine die im DBA-Ungarn vorgeschriebene Mindestdauer von 12 Monaten überschreitet, können nur dann zu einer einheitlichen Bauausführung zusammengefasst werden, wenn sie wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden. (3) Die nach dem DBA-Ungarn für den Begriff des ständigen Vertreters erforderliche Vollmacht zum Abschluss von Verträgen kann auch angenommen werden, wenn der Vertreter die Vertragsverhandlungen unabhängig bis zur Abschlussreife führt und der von ihm ausgehandelte Vertrag nurmehr formell von der Unternehmensleitung unterzeichnet wird. (4) ...