BGH Beschluss v. - II ZR 62/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Verden, 10 O 143/08 vom OLG Celle, 9 U 91/09 vom

Gründe

I. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Bei seiner Entscheidung, - auch - der Beklagte zu 2 hafte dem Kläger auf Schadensersatz, hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu 2 nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher W eise.

1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Beklagte zu 2 habe "wie ein Gesellschafter" auf die Geschäftsführung der Schuldnerin und die Beschlussfassungen in den Gesellschafterversammlungen Einfluss genommen, die es aufgrund der rechtsfehlerfrei als sehr aussagekräftig bewerteten Indizien getroffen hat, übersehen, dass der Beklagte zu 2 Beweis durch Zeugnis des K. G. dafür angetreten hat, dass dieser während seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 im Unternehmen der Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt den Weisungen des Beklagten zu 2 unterstanden und der Beklagte zu 2 keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit und die Entscheidungen des Zeugen ausgeübt habe. Ohne Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht der Klage nicht allein aufgrund der festgestellten Indiztatsache stattgeben (, ZIP 2009, 1273 Rn. 7, 19; Urteil vom - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1005 f.).

2. Diese Verletzung des Anspruchs des Beklagten zu 2 auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen G. zu einer anderen Bewertung der Indiztatsachen und einer Ablehnung der Haftung des Beklagten zu 2 gelangt wäre.

Fundstelle(n):
GAAAE-01182