Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.570 Euro und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein wirksam auf den Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe, die verhängten Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch beschränktes Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Fall II. 3. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Nach den Feststellungen verbrachten die gesondert verfolgten B. und K. aufgrund einer vorausgegangenen telefonischen Bestellung des Angeklagten 2.040 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Amphetaminbase-Anteil von 213 Gramm und 1.600 Gramm Haschisch mit einem Tetrahydrocannabinol-Anteil von 253,53 Gramm aus den Niederlanden über Belgien und Luxemburg nach Saarbrücken. Dort trafen sie sich mit dem Angeklagten und legten die mitgeführten Betäubungsmittel im Kofferraum seines Pkw ab. Danach erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die gesamte Amphetaminzubereitung und 1.000 Gramm Haschisch waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt.
2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte einer Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anl. I und III, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB schuldig gemacht hat.
Als Anstifter ist nach § 26 StGB tätergleich zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (, BGHSt 2, 279, 281; Urteil vom - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101). Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann.
Weder den getroffenen Feststellungen, noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass der Angeklagte bei seiner telefonischen Bestellung damit gerechnet hat, dass die daraufhin gelieferten Betäubungsmittel von den gesondert verfolgten B. und K. zu diesem Zweck auf das Bundesgebiet verbracht werden. Der Umstand, dass die Übergabe am Hauptbahnhof in Saarbrücken erfolgte, erzwingt noch nicht den Schluss, dass der Angeklagte bei seiner Bestellung die Möglichkeit ins Auge gefasst hatte, dass die gesondert verfolgten B. und K. hierzu mit den Betäubungsmitteln aus dem Ausland einreisen.
II. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auch die Aufhebung der - an sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommenen Einzelstrafe zur Folge. Dadurch verliert auch der Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAE-01176