Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei der Einspeisung von Strom über Photovoltaikanlagen
Leitsatz
1. Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ist zu versagen, da durch die entgeltliche Einspeisung
des mit Hilfe einer Solaranlage erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Auf den Umfang der gewerblichen Tätigkeit kommt es für die Gewerbesteuerkürzung nicht an. Auch eine nur einen Monat oder
nur geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sowie die Tatsache, dass nur an einen Netzbetreiber geliefert wird, steht
der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum entgegen.
3. Die Stromerzeugung und -einspeisung stellen auch keine Nebengeschäfte dar, die dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen
und deshalb für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung unschädlich sind.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 366 Nr. 6 EFG 2012 S. 959 Nr. 10 KÖSDI 2012 S. 17965 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2012 S. 709 StBW 2012 S. 107 Nr. 3 Ubg 2012 S. 270 Nr. 4 SAAAE-01126
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2011 - 6 K 6181/08
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