Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt
der Aufteilungsschlüssel kann im Verhältnis der erzielten Umsätze erfolgen
Leitsatz
1. Ein Verein, der sowohl unternehmerische Zwecke (Umsatzerzielung) als auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke)
verfolgt, kann in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge nur teilweise abziehen.
2. Der Aufteilungsschlüssel bestimmte sich im Streitfall – mangels substantiierten Sachvortrags des Vereins – nach dem Verhältnis
der erzielten Umsätze zu den gesamten Einnahmen (Umsätze zuzüglich der als nicht steuerbar behandelten Mitgliedsbeiträge und
öffentlichen Zuschüsse).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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