Duldungsbescheid nach Gläubigeranfechtung gemäß § 4 AnfG
Leitsatz
1) Eine Rechtshandlung eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligt, ist gemäß § 1 AnfG anfechtbar. Entscheidend ist,
ob der Schuldner durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist.
2) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ohne die anfechtbare Rechtshandlung eine bessere und schnellere
Befriedigungsmöglichkeit bestanden hätte.
3) § 4 AnfG lässt die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung zu, es sei denn die Leistung richtet sich auf ein gebräuchliches
Gelegenheitsgeschenk geringen Werts.
4) Der Anfechtungsgegner kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er aus den ihm unentgeltlich zugewandten
Mitteln eigene Verbindlichkeiten getilgt hat und somit in Form der Befreiung dieser Verbindlichkeiten weiter bereichert ist.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 40 DStRE 2013 S. 1394 Nr. 22 EAAAE-01109
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FG Münster, Urteil v. 15.12.2011 - 11 K 3270/08 AO
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