LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 1 KR 184/11 ER
Leitsatz
Leitsatz:
1. Im Gegensatz zu einem Antrag gemäß § 86 b Abs. 2 SGG mit dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes setzt ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG keine besondere Eilbedürftigkeit voraus.
2. Eine Festbetragsfestsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 35 Abs. 3 SGB V ist aufzuheben, wenn der der Festsetzung zu Grunde liegende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bildung einer Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 SGB V an einem relevanten Beurteilungsmangel leidet.
3. Fehlende Nachvollziehbarkeit nach § 35 Abs. 1b S. 5 SGB V stellt einen relevanten Beurteilungsmangel dar.
4. Die Prüfung des § 35 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 SGB V erfolgt zulassungsbezogen.
5. Die Streitwertdeckelungsvorschrift des § 52 Abs. 4 GKG ist auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend anzuwenden.
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Fundstelle(n): YAAAE-00716
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.12.2011 - L 1 KR 184/11 ER
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