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Doppelbesteuerung; | Anwendung des beweglichen 12-Monats-Zeitraums
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder hat der BMF Tz. 2 dritter Absatz seines Schr. v. (BStBl I S. 11, geändert durch BStBl I S. 373) wie folgt geändert: ”Nach den Abkommen mit Liberia, Mexiko und Norwegen (ab 1991) ist statt auf das Kalender- oder Steuerjahr auf einen ,Zeitraum von zwölf Monaten' abzustellen. Hierbei sind alle denkbaren 12-Monats-Zeiträume in Betracht zu ziehen, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Wenn immer sich der Arbeitnehmer in einem 12-Monats-Zeitraum an mehr als 183 Tagen in dem anderen Vertragsstaat aufhält, steht dem anderen Vertragsstaat für die Einkünfte, die auf diese Tage entfallen, das Besteuerungsrecht zu. Wenn z. B. ein Arbeitnehmer in einem Staat zwischen dem und dem an 150 Tagen und zwischen dem und dem