Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung in einem Bauprozess
Leitsatz
Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkündung in einem Bauprozess.
Gesetze: § 204 Abs 1 Nr 6 BGB, § 209 Abs 2 Nr 4 BGB vom , § 73 ZPO
Instanzenzug: Az: 10 U 1446/08 Urteilvorgehend LG Mainz Az: 1 O 132/06
Tatbestand
1Der Kläger erstellte als Bauträger im Jahre 1994 ein als Wohnungseigentumsanlage konzipiertes Mehrfamilienhaus. Gegen ihn wurden von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren sowie eine Schadensersatzklage wegen Baumängeln geführt. Mehrere Erwerber der Eigentumswohnungen erreichten mit gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsgegenklagen teilweise Befreiung von dem in vollstreckbaren Urkunden titulierten Kaufpreis. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in diesen Verfahren.
2In dem Schadensersatzprozess verkündete der jetzige Beklagte namens des Klägers mit Streitverkündungsschrift vom dem am Bauvorhaben beteiligten Generalunternehmen sowie dem planenden Architekten den Streit. Dieses Verfahren endete mit einer Verurteilung des Klägers zum Schadensersatz. In dem anschließenden Regressverfahren, das der Kläger, wiederum vertreten durch den Beklagten, gegen das Bauunternehmen und den Architekten mit Klageschrift vom anstrengte, erwirkte er einen Zahlungstitel über 100.437,47 € gegen beide Beklagte sowie eine weitergehende Verurteilung des Architekten über 17.158,96 €. In Höhe eines Betrages von 18.589,72 € wurde die Klage abgewiesen. Hierbei handelte es sich ganz überwiegend um Kosten der übrigen Vorprozesse sowie Beträge in Höhe der auf die Vollstreckungsgegenklagen nicht mehr vollstreckbaren Forderungen gegen die Wohnungseigentümer. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass mangels Streitverkündung in jenen Verfahren Verjährung hinsichtlich der aus diesen Vorprozessen abgeleiteten Schadensersatzforderungen eingetreten sei. Der Kläger legte hiergegen keine Berufung ein, wobei streitig ist, aus welchen Gründen dies unterblieb.
3Nunmehr verlangt der Kläger von dem Beklagten als seinem damaligen anwaltlichen Vertreter Schadensersatz hinsichtlich des abgewiesenen Klagebetrages sowie weiterer 2.032,25 €, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Er macht geltend, der Beklagte habe entweder pflichtwidrig die Forderungen verjähren lassen oder es versäumt, die damals noch unverjährten Forderungen mit der Berufung weiterzuverfolgen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihr in Höhe von 18.589,72 € entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Gründe
4Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
5Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte habe es versäumt, die Rechte des Klägers durch weitere Streitverkündungen an den Architekten in dem Beweissicherungsverfahren der Eigentümergemeinschaft sowie in den von einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen Vollstreckungsgegenklagen, mit denen diese sich gegen die Vollstreckung bezüglich eines Kaufpreisrestes erfolgreich zur Wehr setzten, zu sichern. Durch die Streitverkündung in dem von der Eigentümergemeinschaft geführten Schadensersatzprozess sei die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Kläger verfolgten Ansprüche, die noch Gegenstand seiner Klage seien, nicht unterbrochen worden. Der Umfang der Unterbrechung werde durch den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens bestimmt. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist habe damit aufgrund der erklärten Streitverkündung nur für Forderungen eintreten können, die den Streitgegenstand des damaligen Verfahrens beträfen. Dies seien nur die Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den Kläger aufgrund der Baumängel gewesen. Mangelfolgeschäden, auf den der Regressanspruch nunmehr gestützt werde, seien hingegen nicht Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen. Es reiche für die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Mangelfolgeschäden nicht aus, dass in dem Vorprozess Ansprüche verfolgt worden seien, die auf den gleichen Mängeln beruhten, weil der Streitgegenstand durch die erhobenen Ansprüche bestimmt werde, nicht aber durch einzelne Anspruchsvoraussetzungen.
II.
6Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung nicht durch den Streitgegenstand im Vorprozess begrenzt.
71. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, zur wirksamen Verfolgung der Interessen seines Mandanten eine wirksame Streitverkündung auszusprechen. Der Rechtsanwalt, der mit einem Prozessmandat betraut ist, hat die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Partei mit zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr insoweit nicht durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entstehen. Das gilt besonders für die Wahrung von Regressansprüchen gegen Dritte. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung kann daher der Rechtsanwalt im Zivilprozess verpflichtet sein, einem Dritten den Streit zu verkünden (, NJW 1993, 2045; vom - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 20; Vill, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 732; Bamberger/Roth/D. Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rn. 20).
82. Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die Rechte des Klägers gegenüber dessen Architekten im Hinblick auf die durch das Beweissicherungsverfahren verursachten Kosten und die aufgrund der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklagen entgangenen Kaufpreisrestanteile ordnungsgemäß zu sichern, fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen.
9a) Die Wirkung der durch den Schriftsatz vom erklärten Streitverkündung richtet sich nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF (Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Danach unterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt. Nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich hierbei nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils. Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Streitverkündungsempfänger durch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Diese Wirkung tritt hingegen nicht ein, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist (, BGHZ 36, 212, 215; vom - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 38; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 74 Rn. 8). Daher spielt es für die Reichweite der Wirkung der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, ob in dem Verfahren, in dem die Streitverkündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zugrunde liegt, eingeklagt worden ist (vgl. aaO S. 1080 f). Die vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Eingrenzung auf den im Verfahren verfolgten Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. hierzu , BGHZ 183, 77 Rn. 10 mwN), erweist sich mithin als zu eng.
10Die gebotene personelle Identität des Rechtssubjekts hinsichtlich der im Ausgangsprozess angesprochenen Schadensersatzansprüche ist vorliegend gewahrt. Es handelte sich jeweils um Ansprüche, die entweder der Gesamtheit der Wohnungseigentümer oder einzelnen von ihnen zustanden. Maßgeblich ist der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Streitverkündung im Mai 1997. Damals war die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anerkannt; sie galt weder als rechts- noch als parteifähig (, NJW 1989, 2534, 2535; vom - IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; Beschluss vom - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 294; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74).
11b) Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt ( aaO S. 214; vom , aaO S. 1081; ferner zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB: , BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff; vom , aaO Rn. 31).
12aa) Nach der Vorschrift des § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse hätte gewinnen müssen (, NJW 1989, 521, 522; vom , aaO Rn. 16; vom - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 20).
13Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weil der vom Kläger verfolgte Ersatzanspruch gegen seinen Architekten Planungsfehler voraussetzte, die zu den gegen den Kläger gerichteten Gewährleistungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft sowie der Erwerber der Eigentumswohnungen geführt haben.
14bb) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (, NJW 1976, 292, 293; vom , aaO; vom , aaO Rn. 28; Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 73 Rn. 2). Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt (vgl. , WM 2000, 1764, 1765; vom , aaO Rn. 28). Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren ( aaO S. 1081; Beschluss vom - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv).
15cc) Mit dem Inhalt der Streitverkündungsschrift vom hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Hierin hat der Beklagte namens des Klägers ausgeführt, dass er, falls entgegen seiner Ansicht Gewährleistungsansprüche beständen, den Architekten in Anspruch nehmen werde, weil dieser als Planer für etwaige Fehler aufzukommen habe. Aus dem Rubrum der Streitverkündungsschrift, die mit der Verteidigungsanzeige verbunden war, konnte der Streitverkündete das maßgebliche Bauvorhaben ersehen. Aus der beigefügten Klageschrift ergab sich unmittelbar die Bezugnahme auf das vorausgegangene Beweissicherungsverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie jedenfalls auf die von den Eheleuten D. gegen den jetzigen Kläger geführte Vollstreckungsgegenklage. Diese Schadenspositionen, die das Berufungsgericht selbst als Mangelfolgeschäden qualifiziert hat, waren mithin von der Streitverkündungsschrift unmittelbar erfasst. Es liegt nicht fern, dass dies auch für die übrigen Schadenspositionen, für die das Berufungsgericht eine Unterbrechungswirkung gleichfalls verneinte, zu gelten hat. Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Unterbrechungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. , Rn. 4, nv). Diese Würdigung ist - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - bisher unterblieben.
III.
16Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
17Das Berufungsgericht hat im wiedereröffneten Verfahren die bislang fehlende Würdigung hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen nachzuholen. Soweit erneut eine teilweise Verjährung der in Rede stehenden Schadensersatzpositionen in Betracht zu ziehen sein sollte, muss das Berufungsgericht als Regressgericht selbst entscheiden, welchen Ausgang der Vorprozess bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Anwalts hätte nehmen müssen (vgl. , BGHZ 145, 256, 261; vom - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 16; vom - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20; Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1190). Es kommt mithin nicht darauf an, welchen Zinssatz das Gericht des Vorprozesses, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zugesprochen hätte.
18Soweit eine Verjährung der Ansprüche infolge ordnungsgemäßer Streitverkündungsschrift ausscheidet, hat das Berufungsgericht anhand des streitigen Vorbringens zu prüfen, ob die weitere geltend gemachte Pflichtverletzung zutrifft, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß auf die Einlegung der Berufung hingewirkt.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 674 Nr. 10
WM 2012 S. 377 Nr. 8
EAAAE-00633