Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Flensburg, 2 O 251/09 vom OLG Schleswig, 17 U 38/10 vom
Gründe
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Frage der Anwendbarkeit des § 28 HGB auf den Zusammenschluss von Freiberuflern außerhalb des anwaltlichen Bereichs, deretwegen das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom - 17 U 38/10, [...]) die Revision zugelassen hat, erfordert die Zulassung der Revision nicht; sie ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man § 28 HGB auf den Zusammenschluss von Statikern zu einer BGB-Gesellschaft für anwendbarhielte, würde im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheiden.
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Gegen die rechtsfehlerfreie Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hafteten weder aus Vertragsübernahme noch aus § 130 HGB, erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass einer Haftung der Beklagten aus § 28 HGB in Verbindung mit § 128 HGB angesichts des Umstands, dass die BGB-Gesellschaft zwischen U. R. und dem Beklagten zu 2 bereits am gegründet worden ist, - jedenfalls - Vertrauensschutzgründe entgegenstehen.
Schon der in eine bestehende BGB-Gesellschaft eintretende Neugesellschafter durfte bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft und deren Haftungsverfassung grundsätzlich darauf vertrauen, nicht mit seinem Privatvermögen für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu müssen (vgl. grundlegend , BGHZ 154, 370, 377 f.; einschränkend Urteil vom II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 Rn. 12 ff.; Urteil vom - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 40 ff.). Erst recht muss dies für den Gründungsgesellschafter einer BGB-Gesellschaft gelten, die zu einer Zeit gegründet wurde, als mangels Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 28 HGB auf BGB-Gesellschaften - und schon gar nicht auf eine BGB-Gesellschaft aus Freiberuflern - ernsthaft erwogen wurde. Ist aber eine Haftung des Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter der 1997 gegründeten BGB-Gesellschaft aus Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen, kommt eine Haftung der nach dem Tod des U. R. zwischen den Beklagten zu 2 und 3 gegründeten Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 3 aus § 28 HGB in Verbindung mit § 128 HGB ebenfalls nicht in Betracht.
Fundstelle(n):
MAAAE-00613