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BGH 21.09.2011 IV ZR 38/09, NWB 5/2012 S. 360

Zivilrecht | Vertraglicher Ausschluss der Täuschungsanfechtung ist unwirksam

Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ist unwirksam, wenn die Täuschung von dem Erklärungsempfänger selbst oder von einer Person verübt wird, die auf seiner Seite steht und am Zustandekommen des Vertrags beteiligt ist. Das gilt auch im Verhältnis des Erklärenden zu durch die Vertragserklärung begünstigten Dritten. Im zugrunde liegenden Fall hatte die im Jahr 2006 nach kriminellen Machenschaften ihrer Organe in die Insolvenz gegangene HEROS-Gruppe (bis dahin Marktführer für Geldtransporte) mit mehreren Versicherungsunternehmen sog. Valorenversicherungen abgeschlossen, in deren Versicherungsbedingungen es u. a. hieß: „Verstöße gegen Obliegenheiten (und) sonstige Rechtspflichten (….) beeinträchtigen den Versicherung...

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