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Vertragsrecht | Hotelier muss Mehrwertsteuerrabatt aus Altvertrag weitergeben
Die Auslegung eines vor 2010 geschlossenen Vertrags kann ergeben, dass der Hotelier den Umsatzsteuervorteil aus der ermäßigten Besteuerung der Beherbergungsleistungen vollständig an Kunden weitergeben muss. Seit dem 1. 1. 2010 gilt die ermäßigte Besteuerung der unternehmerischen Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung an Fremde (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Im Streitfall ging es um den Vertrag eines Hotelinhabers vom Dezember 2009 mit einer Event-Agentur über im Mai 2010 zu erbringende Beherbergungsleistungen. Die Buchung des Zimmerkontingents erfolgte noch vor Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Die Agentur reklamierte den sich daraus ergebenden Umsatzsteuervorteil erfolgreich für sich.