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BGH 01.12.2011 IX ZB 260/10, NWB 5/2012 S. 359

Insolvenzrecht | Unvollständige Angaben auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Schlusstermin erheblich für Versagung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Im Ausgangsfall hatten der Schuldner und seine Ehefrau eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einer dritten Person geschlossen, in der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. [i]Ehlers, NWB 18/2009 S. 1356Die Voraussetzungen des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO waren gegeben. Dem Schuldner darf die Restschuldbefreiung auf Antrag eines ...

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