Thüringer Landesfinanzdirektion - S 7200 A - 75 - A 5.14

Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage gemäß § 10 UStG; hier: Behandlung der Kultur-/Tourismusförderabgabe bzw. der Übernachtungssteuer als durchlaufenden Posten

Bezug:

In Thüringen erheben verschiedene Städte eine Kultur-/Tourismusförderabgabe für Übernachtungen/Eintrittsgelder bzw. eine Übernachtungssteuer. Satzungen zur Erhebung von Abgaben auf Übernachtungen liegen mir derzeit von den Städten Eisenach, Erfurt, Gera, Jena und Weimar vor. Die Erhebung von Abgaben auf Eintrittsgelder ist mit nur von der Stadt Weimar bekannt.

Die o. g. Abgaben belaufen sich entweder auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Übernachtungsgast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags (einschließlich der Umsatzsteuer) oder auf einen bestimmten Betrag je Übernachtung und Übernachtungsgast bzw. je Eintrittskarte/Besucher.

Umsatzsteuerlich stellen die Abgaben für die Beherbergungsbetriebe, Kultureinrichtungen oder Veranstalter durchlaufende Posten dar, da Abgabenschuldner nach den vorliegenden Satzungen jeweils der Übernachtungsgast, der Erwerber der Eintrittskarte oder der Besucher der Veranstaltung ist.

Die Beherbergungsbetriebe, Kultureinrichtungen oder Veranstalter haften zwar gemäß § 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) gesamtschuldnerisch, haben jedoch grds. nur die Abgabe für die jeweilige Stadt zu vereinnahmen und an diese abzuführen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Satzung die Beherbergungsbetriebe, Kultureinrichtungen oder Veranstalter als „Abgabenpflichtige” gemäß § 6 ThürKAG definiert. Durch den Bezug auf § 6 ThürKAG, der einen Haftungstatbestand regelt, liegt auch hier nur eine Haftungsschuld vor.

Die Beherbergungsbetriebe, Kultureinrichtungen oder Veranstalter fungieren dabei als Mittelsperson, ohne selbst Abgabenschuldner und somit unmittelbar zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (Abschn. 10.4. Abs. 1 S. 2 UStAE). Die Abgabe ist somit kein (zusätzliches) Entgelt für die eigene Leistung (Abschn. 10.4. Abs. 3 S. 1 UStAE im Umkehrschluss).

Die Abgabe ist auf der Rechnung für den Übernachtungsgast bzw. auf der Eintrittskarte nicht in die Bemessungsgrundlage der Beherbergungsleistung/kulturellen Leistung einzubeziehen sondern als gesonderter Betrag auszuweisen ist.

Abschließend weise ich darauf hin, dass die Abgabe jedoch zum Entgelt für die Beherbergungsleistung/kulturellen Leistung gehört, wenn eine Stadt ihre Satzung derart (um-)gestaltet, dass der Beherbergungsbetrieb, die Kultureinrichtung oder der Veranstalter selbst Abgabeschuldner ist. Dies gilt auch, wenn die Abgaben gesamtschuldnerisch mit dem Übernachtungsgast, dem Erwerber der Eintrittskarte oder dem Besucher der Veranstaltung geschuldet – und nicht nur dafür gehaftet – wird (Abschn. 10.4. Abs. 4 S. 1 UStAE).

Einzelfälle bitte ich entsprechend der jeweiligen Satzung nach diesen Kriterien zu beurteilen.

Die Bezugsverfügung hebe ich auf.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 7200 A - 75 - A 5.14

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 297 Nr. 6
UR 2012 S. 495 Nr. 12
PAAAE-00583