OFD Niedersachsen - S 2242 - 94 - St 221/St 222

Berufsunfähigkeit i. S. d. § 16 Abs. 4 EStG

Veräußert der Steuerpflichtige seinen Betrieb oder gibt ihn auf und hat er im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag nur dann zu gewähren, wenn der Veräußerer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist allein auf das Sozialversicherungsrecht abzustellen. Danach liegt Berufsunfähigkeit vor bei Betroffenen, „deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist” (§ 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – SGB – VI).

Maßstab für die Beurteilung ist damit der bisherige Beruf des Betroffenen. Kann er diesen nicht mehr ausüben und veräußert er seinen Betrieb oder gibt ihn auf, steht ihm grundsätzlich der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu. Dabei sind mögliche sog. Verweisungsberufe i. S. d. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur beachtlich, wenn sie im veräußerten oder aufgegebenen Betrieb ohne größere Schwierigkeiten ausgeübt werden konnten (, juris, und des , juris).

Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kausal für die Veräußerung oder Aufgabe war. Vielmehr reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe eine Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorlag.

Ergänzend zu den Nachweisregelungen in R 16 (14) EStR 2008 weise ich auf Folgendes hin:

OFD Niedersachsen v. - S 2242 - 94 - St 221/St 222

Fundstelle(n):
ESt-Kartei NI § 16 EStG Karte 1 - 2217 -
DB 2012 S. 377 Nr. 7
EStB 2012 S. 97 Nr. 3
VAAAE-00581