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Umsatzsteuer | Ortsregelung für Leistungen bei Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet
Durch Art. 23 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl 2011 I S. 2592) wird § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG geändert. Danach ist der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen oder an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für Zwecke der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine USt-IdNr. erteilt worden ist, abweichend von § 3a Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet, wenn die Leistung ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet wird. [i]Huschens, NWB 52/2011 S. 4407Die Regelung trat mit Wirkung vom in Kraft. Mit werden deshalb die Abschn. 3a.4 und 3a.14 UStAE geändert.