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Lohnsteuer | Übernahme von Bußgeldern für Lkw-Fahrer als Arbeitslohn
Übernimmt eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, handelt es sich nach dem hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Bußgelder wurden im Streitfall gegen einzelne Lkw-Fahrer wegen Verstoßes gegen Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten verhängt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihre Fahrer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse insbesondere auf deren Weisung gehandelt hätten. Denn das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin muss darauf gerichtet sein, ihre betrieblichen Abläufe so auszurichten, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllen kann. Eine generelle Anweisung an ihre Fa...BStBl 2005 II S. 367