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NWB Nr. 5 vom Seite 365

Rüge überlanger Gerichtsverfahren möglich

[i]BGBl 2011 I S. 2302Zum ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Als neuer Rechtsbehelf, der Rechtsschutzlücken bei überlanger Verfahrensdauer schließen soll, ist seitdem die sog. Verzögerungsrüge möglich. Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs bereits im Ausgangsverfahren ist die Voraussetzung für eine spätere Entschädigung (§§ 198 ff. GVG oder für spezielle Gerichtszweige § 173 VwGO bzw. § 9 ArbGG).

[i]NWB 17/2010 S. 1327Der Regelbetrag für den Ausgleich immaterieller Schäden liegt bei 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung, für kürzere Zeiträume kann eine anteilige Summe zugesprochen werden.

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