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Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG
Aktuelle Anwendungsbereiche
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet, damit unentgeltliche Vermögensübertragungen nicht mit dem Ergebnis einer mehrfachen Gewährung eines persönlichen Freibetrags aufgeteilt werden. Ggf. bisher entstandenen Steuerbelastungen wird die Ermittlungsmethode nach § 14 ErbStG durch Abzug einer fiktiven oder ggf. höheren tatsächlich zu entrichtenden Steuer für die Vorerwerbe gerecht. Weitere Regelungen, sei es durch Rechtsprechung oder zum die Einführung einer sog. Mindeststeuer mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG,) verbessern den Paragrafen zwar einerseits, lassen ihn aber auch häufig kompliziert „erscheinen”. Auch die Umsetzung der gleich lautenden Ländererlasse vom zur Behandlung der gemischten Schenkungen sowie der Schenkungen unter Auflage bedurfte einer gesonderten Klärung. Diese erfolgte mit gleich lautenden Erlassen vom . Des Weiteren beinhalten die durch das Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRUmsG) eingeführten Neuregelungen des § 2 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 ErbStG besondere Regelungen für Zwecke des § 14 ErbStG. Der nachfolgende Beitrag stellt die Gesamtsystematik des dar, veranschaulicht diese anhand eines Schaubildes und geht insbesondere auf aktuelle Anwendungsbereiche des