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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 205/10 EFG 2012 S. 482 Nr. 6

Gesetze: EG-BeitrG § 1 Abs. 2 Nr. 7EG-BeitrG § 4 Abs. 1EG-BeitrG § 7 Abs. 3 RL 2008/55/EG Erwägungsgrund 8 RL 2008/55/EG Erwägungsgrund 12 RL 2008/55/EG § 2 Buchst. g RL 2008/55/EG Art. 6 RL 2008/55/EG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a RL 2008/55/EG Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 FGO § 40FGO § 41 Abs. 1FGO § 41 Abs. 2AO § 69AO § 44 Abs. 1 Satz 1AO § 91 Abs. 1AO § 91 Abs. 2 Nr. 5AO § 219AO § 256GG Art. 19 Abs. 4

Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen EG-Beitreibungsersuchen

Leitsatz

1. Bei drohender Vollstreckung aus einem EG-Beitreibungshilfeersuchen ist die Feststellungsklage - etwa zur Geltendmachung des Nichtvorliegens von Voraussetzungen des EG-BeitrG oder von Verstößen gegen den ordre public - zulässig, auch wenn konkrete irreparable Nachteile durch die Vollstreckung nicht drohen.

2. Das EG-BeitrG umfasst auch Haftungsforderungen.

3. Liegen keine Verstöße gegen den ordre public vor, hat das um Beitreibung ersuchte deutsche FA kein Ermessen, ob es dem Ersuchen nachkommt, sondern muss vollstrecken, auch wenn der ausländische Bescheid im Ausland bereits vor dem Ersuchen angefochten wurde (gegen BMF).

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 482 Nr. 6
IStR 2012 S. 268 Nr. 7
TAAAE-00466

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.10.2011 - 3 K 205/10

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