Finanzgericht Hamburg v. - 3 K 192/11 EFG 2012 S. 485 Nr. 6
Gesetze: AO § 260AO § 309 Abs. 2 Satz 2EG-BeitrG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VO(EG) Nr. 1179/2008 vom Art. 21 Abs. 1
RL 2008/55/EG des Rates vom Art. 7 Abs. 1
RL 2010/24/EU des Rates vom Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2
EGV Art. 202
EGV Art. 211
Abgabenordnung/Zwangsvollstreckung bei Beitreibungshilfe: Voraussetzungen einer Pfändungsverfügung bei EU-Beitreibungshilfe
Leitsatz
1. a) Eine Pfändungsverfügung muss den Schuldgrund nur in einer Summe bezeichnen.
b) Die erforderlichen näheren, den Schuldgrund konkretisierenden Angaben können dem Vollstreckungsschuldner auch in der an
ihn gerichteten Mitteilung über die Pfändung gemacht werden; sie müssen nicht schon in einer Anlage zur Pfändungsverfügung
aufgenommen werden.
2. a) EU-Betreibungshilfe kann auch aufgrund eines nur durch E-Mail übermittelten ausländischen Vollstreckungstitels erfolgen.
b) An seinen früheren Bedenken, wonach eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie erforderlich sei, hält der Senat
nicht mehr fest.
3. a) Die Gültigkeit von EU-Rechtsakten, z. B. die Vereinbarkeit von Ausführungsverordnungen der Kommission mit (höherrangigen)
Richtlinien des Rates, kann ein Instanzgericht zwar prüfen und bejahen, es hat jedoch keine Verwerfungskompetenz.
b) Eine Ungültigerklärung würde eine Vorlage zum EuGH erfordern, entgegen dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 2 AEUV auch durch
ein Instanzgericht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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