Erhaltungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Vermietungsabsicht
Leitsatz
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige
sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung
später nicht wieder aufgegeben hat.
Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger - und deshalb länger
leer stehender - Objekte können der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung
zur Vorbereitung einer Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und gegebenenfalls wann die Räume im Rahmen der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 33 DStRE 2012 S. 1305 Nr. 21 StBW 2012 S. 54 Nr. 2 VAAAE-00461
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.06.2011 - 1 K 14/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.