Gesetze:
VO Nr. 800/1999 Art. 4 Abs. 1
VO Nr. 800/1999 Art. 15
VO Nr. 800/1999 Art. 16
VO Nr. 1291/2000 Art. 24 Abs. 1 lit. b)
VO Nr. 1291/2000 Art. 24 Abs. 2
ZK Art. 4 Nr. 5
VO Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2
VO Nr. 800/1999 Art. 50
VO Nr. 800/1999 Art. 51
Ausfuhrerstattung: Frist zur Vorlage der Ausfuhrlizenz, Frist zur Vorlage der beizubringenden Unterlagen
Leitsatz
1. Die nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderliche Ausfuhrlizenz ist nach Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 bei Annahme
der Ausfuhranmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörde bereitzuhalten. Erfolgt dies nicht und gewährt das zuständige Hauptzollamt
eine Frist für die Vorlage der Ausfuhrlizenz, handelt es sich bei dieser Fristverlängerung um eine wirksame Entscheidung gemäß
Art 4 Nr. 5 Zollkodex mit Bindungswirkung in der Weise, dass eine innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte Ausfuhrlizenz anerkannt
werden muss.
2. Die Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 gilt auch in einem Fall, in dem die Ausfuhrerstattung (nur) wegen verspätet
vorgelegter Ausfuhrlizenz versagt worden ist und das Hauptzollamt im finanzgerichtlichen Klageverfahren erstmals als weiteren
Versagungsgrund die Fehlerhaftigkeit des Ankunftsnachweises moniert, woraufhin der Ausführer - außerhalb der Frist - einen
anerkennungsfähigen Ankunftsnachweis vorlegt. Die zur Geltung der Fristen im Rückforderungsverfahren entwickelte Rechtsprechung
(vgl. ) kann auf diese Fallkonstellation nicht übertragen werden.
3. Eine Sanktion nach Art. 51 VO Nr. 800/1999 wird auch dann zu Recht erhoben, wenn im Zahlungsverfahren innerhalb der Frist
des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 ein gefälschter Ankunftsnachweis vorgelegt worden ist und im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren
außerhalb der Frist ein anzuerkennender Ankunftsnachweis vorgelegt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-00451
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.10.2011 - 4 K 226/08
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