Keine Aussetzung der Vollziehung bei der Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V auf der Lohnsteuerkarte
für Steuerpflichtige, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben
Leitsatz
1. Die Aussetzung der Vollziehung ist die statthafte Form des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn das FA die Änderung der Eintragung
der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise ablehnt.
2. Steuerpflichtigen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben, ist
kein vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V zu gewähren.
3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklassen III und V für Steuerpflichtige,
die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung, da das Interesse des
Fiskus an der Anwendung des formell bestehenden Gesetzes gegenüber dem Interesse der Antragsteller an einer vorübergehenden
höheren Vorauszahlung der Lohnsteuer überwiegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 616 Nr. 10 EFG 2012 S. 459 Nr. 5 DAAAE-00441
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.12.2011 - 4 V 1910/11
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