Grunderwerbsteuer entsteht mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts
Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs nur bei vertraglich um mehr als ein Jahr hinausgeschobener Fälligkeit
Leitsatz
1. Bei Bestellung eines Erbbaurechts ist der steuerbare Erwerbstatbestand bereits durch die schuldrechtliche Begründung der
Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück verwirklicht. Der Anspruch des Steuergläubigers auf die
Grunderwerbsteuer entsteht bereits zu diesem Zeitpunkt.
2. Die Bewertung des Erbbauzinsanspruchs als Gegenleistung hat auf den Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer bei
Vertragsabschluss zu erfolgen.
3. Der Kapitalwert des Erbbauzinses bemisst sich nach dem von der Laufzeit des Erbbaurechts abhängigen Vielfachen des Jahreswerts
des Erbbauzinses. Beginnt die Erbbauzinsverpflichtung erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, so ist anstatt des
Kapitalwerts der um dessen Abzinsung niedrigere gemeine Wert anzusetzen.
4. Die Abzinsung des Kapitalwerts wiederkehrender Leistungen auf den gemeinen Wert kommt nur in Betracht, wenn deren Fälligkeit
infolge vertraglich bestimmter Fristen erst geraume Zeit nach dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung
der Grunderwerbsteuer eintreten wird. Hierbei kann in Anlehnung an die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 BewG über die Abzinsung
unverzinslicher Kapitalforderungen auch bei aufgeschobenen Erbbauzinsen vom Erfordernis einer Mindestlaufzeit von mehr als
einem Jahr für die Vornahme einer Abzinsung ausgegangen werden.
5. Eine zufällig aus außerhalb der vertraglichen Vereinbarung liegenden Gründen eintretende Fälligkeitsverschiebung vermag
den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer nicht mehr zu verändern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 47 DStRE 2013 S. 110 Nr. 2 EFG 2012 S. 869 Nr. 9 UVR 2012 S. 73 Nr. 3 Ubg 2013 S. 125 Nr. 2 MAAAE-00438
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