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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 4819/08 EFG 2012 S. 577 Nr. 7

Gesetze: AO § 147 Abs. 6AO § 125 Abs. 1AO § 125 Abs. 2 Nr. 3AO § 119 Abs. 1AO § 147 Abs. 1AO § 5AO § 30StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1StGB § 15 S. 1StGB § 15 S. 1. Alt. 1 StGB § 355

Ärztliche Schweigepflicht steht einem Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung von Daten des Steuerpflichtigen nicht entgegen

Prüfer kann Datenträger in die Diensträume mitnehmen

Leitsatz

1. Räumt die Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen keine Wahlfreiheit bezüglich der Art des Datenzugriffs ein, sondern wird der Datenzugriff auf einen sog. Z3-Zugriff konkretisiert, ist das Herausgabeverlangen inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig.

2. Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung der Verpflichtung der ärztlichen Schweigepflicht erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert dies die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten zur Überprüfung der Steuern zu verlangen.

3. Die gesetzliche Bestimmung des § 147 Abs. 6 AO normiert ein umfassendes Bestimmungsrecht und damit auch das Recht der Finanzbehörde, die auf Datenträger erhaltenen Daten aus der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen zu entfernen und in die Diensträume der Finanzbehörde mitzunehmen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 956 Nr. 15
EFG 2012 S. 577 Nr. 7
CAAAE-00437

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.11.2011 - 4 K 4819/08

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