Ärztliche Schweigepflicht steht einem Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung von Daten des Steuerpflichtigen nicht entgegen
Prüfer kann Datenträger in die Diensträume mitnehmen
Leitsatz
1. Räumt die Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen keine Wahlfreiheit bezüglich der Art des Datenzugriffs ein, sondern wird
der Datenzugriff auf einen sog. Z3-Zugriff konkretisiert, ist das Herausgabeverlangen inhaltlich hinreichend bestimmt und
nicht nichtig.
2. Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für
die Erfüllung der Verpflichtung der ärztlichen Schweigepflicht erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert dies
die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten zur Überprüfung der Steuern zu verlangen.
3. Die gesetzliche Bestimmung des § 147 Abs. 6 AO normiert ein umfassendes Bestimmungsrecht und damit auch das Recht der Finanzbehörde,
die auf Datenträger erhaltenen Daten aus der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen zu entfernen und in die Diensträume
der Finanzbehörde mitzunehmen.
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Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 956 Nr. 15 EFG 2012 S. 577 Nr. 7 CAAAE-00437
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.11.2011 - 4 K 4819/08
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