Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 4819/08 EFG 2012 S. 577 Nr. 7

Gesetze: AO § 147 Abs. 6AO § 125 Abs. 1AO § 125 Abs. 2 Nr. 3AO § 119 Abs. 1AO § 147 Abs. 1AO § 5AO § 30StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1StGB § 15 S. 1StGB § 15 S. 1. Alt. 1 StGB § 355

Ärztliche Schweigepflicht steht einem Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung von Daten des Steuerpflichtigen nicht entgegen

Prüfer kann Datenträger in die Diensträume mitnehmen

Leitsatz

1. Räumt die Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen keine Wahlfreiheit bezüglich der Art des Datenzugriffs ein, sondern wird der Datenzugriff auf einen sog. Z3-Zugriff konkretisiert, ist das Herausgabeverlangen inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig.

2. Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung der Verpflichtung der ärztlichen Schweigepflicht erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert dies die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten zur Überprüfung der Steuern zu verlangen.

3. Die gesetzliche Bestimmung des § 147 Abs. 6 AO normiert ein umfassendes Bestimmungsrecht und damit auch das Recht der Finanzbehörde, die auf Datenträger erhaltenen Daten aus der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen zu entfernen und in die Diensträume der Finanzbehörde mitzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 956 Nr. 15
EFG 2012 S. 577 Nr. 7
CAAAE-00437

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.11.2011 - 4 K 4819/08

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen