Keine Berücksichtigung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Kosten für eine Adoption sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen,
wenn es den Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität nicht möglich ist, leibliche Kinder zu zeugen, und sie aus
ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ablehnen.
2. Die Adoption ist keine auf das Krankheitsbild des Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 24 DStRE 2012 S. 996 Nr. 16 EFG 2012 S. 414 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2012 S. 268 StBW 2012 S. 55 Nr. 2 UAAAE-00431
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.10.2011 - 6 K 1880/10
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