Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause
Behördeninterner Informationsaustausch zwischen Betriebsprüfer und Steuerfahnder als Prüfungshandlung
Leitsatz
1. Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für
die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, nicht aber der Austausch von Rechtsauffassungen.
Es muss sich um Ermittlungshandlungen des Außenprüfers handeln; Handlungen der Veranlagungsstelle genügen nicht.
2. Danach besteht eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO auch dann fort, wenn der Außenprüfer über einen Zeitraum von
sechs Jahren ohne Kenntnis des Steuerpflichtigen lediglich mit dem Steuerfahnder prüfungsrelevante Informationen austauscht.
Dies genügt für die Annahme von Ermittlungshandlungen i. S. d. Vorschrift.
3. Für die Berechnung der in § 171 Abs. 4 S. 3 AO genannten Frist kommt es auf den Zeitpunkt der (letzten) Ermittlungshandlungen
nur an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Frist für die Auswertung
der Prüfungsfeststellungen. Eine Frist, innerhalb der eine Außenprüfung abzuschließen ist, wird nicht bestimmt (vgl. ).
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 25 DStRE 2012 S. 1087 Nr. 17 StBW 2012 S. 59 Nr. 2 Ubg 2012 S. 707 Nr. 10 NAAAE-00429
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.09.2011 - 6 K 6032/08
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